§ 1 Name
1. Die Vereinigung führt den Namen „Arbeitskreis zum Greifvogel- und Eulenschutz in Sachsen-Anhalt“.
2. Die Vereinigung soll in das Vereinsregister des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name der Vereinigung „Arbeitskreis zum Greifvogel- und Eulenschutz Sachsen-Anhalt e.V.“.
3. Als Kurzform des Namens ist festgelegt: „AGESA“
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Quedlinburg.
§ 3 Zweck, Ziele und Aufgaben
1. Der AGESA versteht sich als unabhängiger Zusammenschluss aller im Greifvogel-, Eulen-, Natur- und Tierschutz aktiven Bürger, die sich auf der Basis wissenschaftlich begründeter, fachkompetenter Projekte für den Erhalt, Wiederaufbau und durchgreifenden Schutz insbesondere der heimischen Greifvogel- und Eulenbestände in Sachsen-Anhalt einsetzen.
2. Ein allgemeines Ziel der AGESA ist die Schaffung von Bedingungen, die den heimischen Greifvögeln und Eulen eine generelle Bestandssicherung in Sachsen-Anhalt ermöglichen.
3. Ein spezielles Ziel der AGESA ist die Wiederansiedlung des Steinkauzes im nördlichen Harzvorland als Ausgangspunkt für die Wiederbesiedlung der verwaisten Brutgebiete in Sachsen-Anhalt.
4. Zur Realisierung dieser Ziele gehören konservierende, traditionelle Schutzmaßnahmen, Habitatgestaltung und Wiedereinbürgerungs-Management. Alle Vorhaben werden in Projekten fixiert. Weitgehendst störungsfreie Beobachtung des Verhaltens der Brutvögel, die Bewachung bzw. Kontrolle des Brutablaufes sowie die Erweiterung des Kenntnisstandes durch Analyse aller Einflussfaktoren, Markierungen der Individuen, Auswertung der internationalen Literatur usw. dienen der ständigen wissenschaftlichen Absicherung und Kontrolle der eigenen Projekte und des fallweise erforderlichen Managements.
5. Der AGESA wird „vor Ort“, also in besetzten oder potenziellen Bruthabitaten, an Auswilderungsplätzen oder sonstigen Einstands- und Vorkommensgebieten von Greifvögeln und Eulen nur in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und i.d.R. in deren Auftrag wirksam. Er bemüht sich um ständige Akzeptanz als fachlich beratendes Gremium und als Auftragnehmer für bestätigte Förderungsmaßnahmen. Er ist innerhalb des in §3 (1) genannten Gebiets jederzeit zur Koordinierung aller den Greifvögeln und Eulen, insbesondere den Steinkauz, betreffende Forschungs- und Schutzarbeiten bereit und bemüht sich um offenen, objektiven und sachkompetenten Meinungsaustausch.
6. Der AGESA bemüht sich um konstruktive Zusammenarbeit mit anderen Organisationen zum Greifvogelschutz, Vogelschutz, Naturschutz und Tierschutz, mit der Jagd, mit Falknerverbänden und Tierhaltungen, sofern diese den absoluten Schutz frei lebender Greifvögel selbst einhalten, unterstützen, die untilgbare Kennzeichnung von Beiz- und Zuchtvögeln garantieren und die Offenlegung der in Menschenhand befindlichen Greifvogelbestände, deren Herkunft und deren Haltungsbedingungen ermöglichen.
7. Der AGESA kämpft gegen Greifvogel- und Eulenschmuggel, gegen die Vermarktung der Greifvögel und Eulen sowie gegen illegalen Fang und Tötung von Greifvögeln und Eulen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder bei Auflösung der juristischen Person.
4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung geleisteter Beiträge. Ansprüche an das Vereinsvermögen sind ausgeschlossen. Ansprüche des Vereins wegen rückständiger Beiträge bleiben unberührt.
6. Bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen können Mitglieder ausgeschlossen werden.
7. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
8. Eine ruhende Mitgliedschaft ist auf schriftlichen Antrag in Ausnahmefällen möglich. Über die Zulassung einer ruhenden Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben. Diese dienen ausschließlich dazu, die zum Zusammenhalt der Vereinigung erforderlichen Aktivitäten (Rundbriefe, Berichte, Einladungen, Informationen) finanziell abzusichern.
2. Über Höhe der Jahresbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden Jahres fällig.
3. Ist ein Mitglied länger als 1 Jahr mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft nach zwei Forderungen automatisch.
§ 7 Finanzielle Regelungen und Gemeinnützigkeit
1. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Etwaige Überschüsse dürfen ebenfalls nur für solche eingesetzt werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Die Vereinigung kann, soweit dies erforderlich ist und es der nachhaltigen Erfüllung des Zwecks der Vereinigung im Sinne von § 3 dient, Rücklagen bilden.
6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
7. Fördermitglieder unterstützen durch einen Jahresbeitrag oder durch Spenden die Realisierung der Projekte. Sie sind in den Empfängerkreis der Rundbriefe und Informationen einbezogen.
8. Die finanzielle Absicherung der Projektdurchführung muss durch Fördermittel und Spenden gewährleistet sein, um die der AGESA bei staatlichen Stellen sowie juristischen und natürlichen Personen wirbt. Der AGESA kann als Auftragnehmer zur Realisierung staatlicher Forschungs- und Betreuungsaufgaben im Naturschutz fungieren.
9. Die Mitglieder erhalten ausschließlich Auslagenerstattung bei aktiver Arbeit im Rahmen der Projekte in dem Umfang, den das Vereinsvermögen oder projektgebundene Fördermittel zulassen.
10. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf begründeten Beschluss des Vorstandes einzuberufen. Für Einladung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über Einladung und Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend. Aus der Tagesordnung muss sich der Grund der Einberufung ergeben.
3. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme.
4. Beschlussfassungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht durch diese Satzung oder das Gesetz ein anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht gegebene Stimmen.
5. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung, von einem seiner Stellvertreter geleitet.
6. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Jede Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens zehn Mitglieder dieses beantragen.
7. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
8. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
9. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 bis 5 Personen.
2. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für jeweils fünf Jahre gewählt und bleibt, außer bei Niederlegung oder Abberufung, bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins im Rahmen von Satzung und Gesetz zu führen. Der Vorstand ist berechtigt, für Zwecke der satzungsgemäßen Vereinsziele Grundstücksgeschäfte jeglicher Art durchzuführen, insbesondere auch schützenswerte Flächen, falls erforderlich auch durch Kreditaufnahme, zu erwerben oder sich an einem Erwerb zu beteiligen, wenn die anfängliche und spätere Finanzierung gesichert erscheint.
4. Alle Rechtsgeschäfte über 1000 Euro bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam berechtigt. Eines dieser beiden Mitglieder muss der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende sein. Im Innenverhältnis soll der 2.Vorsitzende den Verein nur vertreten, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit wenn nicht durch diese Satzung oder das Gesetz etwas anders bestimmt ist.
7. Über Vorstandsbeschlüsse sind Beschlussprotokolle, die vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen sind, anzufertigen.
8. Über Erarbeitung und Leitung von Projekten im Sinne von §3 (4) entscheidet der Vorstand. Er führt zu diesem Zweck entsprechende Vorstandssitzungen durch und stimmt in anderer Konferenzform (schriftlich, mündlich oder fernmündlich) gegenseitig ab. Für Einzelprojekte kann der Vorstand Projektleiter benennen.
9. Bei Erfordernis können die AGESA-Mitglieder eines jeweiligen Landkreises innerhalb des in §2 genannten Gebietes als weitere strukturelle Untergliederung AGESA-Kreisgruppen bilden und dem Vorsitzenden der AGESA einen Sprecher der Kreisgruppe zur Bestätigung vorschlagen. Dieser organisiert landkreisbezogene Projekte im Auftrag des Vorsitzenden und vertritt diesen vor zuständigen Einrichtungen des jeweiligen Landkreises.
§ 11 Vereinspräsident
Zur Wahrung seiner Interessen nach außen kann der Verein einen Präsidenten wählen. Die Wahl erfolgt durch die Jahreshauptversammlung.
§ 12 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses von drei Vierteln aller Mitglieder des Vereins.
2. Sind in der zu diesem Zweck einberufenen Versammlung nicht mindestens drei Viertel der Mitglieder des Vereins anwesend, so muss binnen drei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss zur Auflösung bedarf dann einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Ornithologenverband Sachsen-Anhalt e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung ist errichtet am 22.09.2012 mit Nachtrag vom 16.11.2012.